Corona Hotline ++ Arbeitsrechtsberatung ++ Kündigung ++ Abfindung ++ Augsburg ++ Arbeitsrecht Augsburg ++ Anwalt Arbeitsrecht Augsburg ++ Arbeitsrecht ++ Fachanwalt Arbeitsrecht
  • Kostenfreie Rechtsberatung
  • Schnelle Termine
  • Soforthilfe
  • Anwälte für Arbeitsrecht
  • Arbeitsschutz

Arbeitsrecht Augsburg: Kurzarbeit während der Corona-Krise im Arbeitsrecht

WAS IST KURZARBEIT UND UNTER WELCHEN ARBEITSRECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN KANN DER ARBEITGEBER DIE KURZARBEIT ANORDNEN? WIEVIEL KURZARBEITERGELD ZAHLT DER ARBEITGEBER? GIBT ES EINE ARBEITSRECHTLICHE MÖGLICHKEIT DER AUFSTOCKUNG BZW. GRUNDSICHERUNG? WER KANN MIR BEI ARBEITSRECHTLICHEN FRAGEN ZUR KURZARBEIT KOMPETENT UND KOSTENLOS HELFEN?

Arbeitsrechtliche Anordnung der Kurzarbeit nur bei vertraglicher Vereinbarung
Sofern ein Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise in extreme wirtschaftliche Not gerät, kann der Arbeitgeber unter gewissen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen Kurzarbeit anordnen. Bei Kurzarbeit i.H.v. 100% muss der Arbeitnehmer dann keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit jedoch nicht willkürlich und einseitig anordnen, sondern nur dann, wenn diese arbeitsrechtliche Befugnis im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Die meisten Arbeitsverträge sehen dies jedoch nicht vor. Daher kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit nur dann anordnen, sofern sich der Arbeitnehmer mit einer arbeitsrechtlichen Zusatzvereinbarung einverstanden erklärt, welche die Kurzarbeit ausdrücklich zulässt. Nur in diesen Fällen ist die angeordnete Kurzarbeit arbeitsrechtlich zulässig. Andernfalls sollten Sie sich mit einer Klage gegen die rechtswidrige arbeitsrechtliche Anordnung durch Ihren Arbeitgeber wehren. 

Höhe des arbeitsrechtlichen Anspruchs auf Kurzarbeitergeld
Sofern der Arbeitgeber die Kurzarbeit wirksam anordnen konnte, erhalten Sie nicht mehr den vollen Lohn, sondern Kurzarbeitergeld. Die arbeitsrechtlichen Regelungen sehen vor, dass das Kurzarbeitergeld grds. 60% des letzten Nettoentgelts beträgt. Wenn Sie Kinder haben, erhalten Sie etwas mehr Kurzarbeitergeld, nämlich 67% des letzten Nettoentgelts. 
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen das Kurzarbeitergeld auf bis zu 100% des letzten Nettoentgelts aufstocken. Dies ist jedoch eine freiwillige Leistung durch Ihren Arbeitgeber, sodass Sie keinen arbeitsrechtlichen Anspruch darauf haben. 
Sollte das Kurzarbeitergeld nicht reichen, um Ihre Lebenshaltungskosten zu decken, können Sie ALG II (Hartz IV) beantragen. Zudem haben Sie ggf. einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Ihre Unterkunft inkl. Heizung und Nebenkosten. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen zeigt nur eine arbeitsrechtliche Überprüfung des Einzelfalls.

Wer hilft, wenn Sie sich arbeitsrechtlich gegen Kurzarbeit wehren wollen?
Sofern Sie Ihr Arbeitgeber mit Kurzarbeit konfrontiert, Sie eine Kurzarbeitervereinbarung unterschreiben sollen oder sonst arbeitsrechtliche Fragen zu diesem Themenkomplex haben, hilft Ihnen der ArbeitnehmerHilfeVerein kostenlos und gerne weiter. In Augsburg steht Ihnen dafür unsere sehr erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht sehr gerne zur Verfügung. Werden Sie Mitglied und lassen Sie sich kostenfrei beraten! Rufen Sie sofort an unter: 0821-21715610



Diese arbeitsrechtlichen Artikel zur Corona-Krise könnten Sie auch interessieren

Arbeitsrecht Augsburg: Kündigung wegen Corona

Aufgrund des Kontaktverbots bzw. der Ausgangsbeschränkung dürfen sich die Augsburger nur noch eingeschränkt bewegen. Zudem wurden zahlreiche Geschäfte...

Corona-Hotline im Arbeitsrecht

Die Coronavirus-Epidemie geht auch an Augsburg nicht spurlos vorüber. Zwar haben sich erfreulicherweise, viele der Infizierten haben sich inzwischen erholt, aber das sagt im Moment nichts...

Arbeitsrecht Augsburg: Lohnfortzahlung bei Corona im Arbeitsrecht

Viele Arbeitnehmer sind aktuell mit dem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert, dass ihr Arbeitgeber nicht mehr den vollen Lohn zahlen will. Wollte auch Ihr Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise...


Haben Sie Fragen zur Kurzarbeit ?

Dann rufen Sie uns gerne an und wir beraten Sie zur Ihrem arbeitsrechtlichen Problem.
Wir sind für Sie da.

0821-21715610

Termin Arbeitsrechtsberatung:
0821-21715610

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr

Corona Virus ++ Kündigung ++ Arbeitsrecht ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Abfindung ++ Augsburg ++ Augsburg Arbeitsrecht ++ Arbeitsrecht Anwalt Augsburg ++ Arbeitsrechtsberatung