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Arbeitsrecht Augsburg: Lohnfortzahlung bei Corona im Arbeitsrecht

BESTEHT DER ARBEITSRECHTLICHE ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DES VOLLEN LOHNS AUCH WÄHREND DER CORONA-KRISE? WIRD DER ARBEITSRECHTLICHE LOHNZAHLUNGSANSPRUCH VON KURZARBEIT BEEINTRÄCHTIGT? WELCHEN LOHN ERHALTE ICH WÄHREND DER QUARANTÄNE? ALLE ARBEITSRECHTLICHEN FRAGEN BEANTWORTET IHNEN DER ARBEITNEHMERHILFEVEREIN KOSTENLOS.

Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Zahlung des vollen Lohns auch während der Corona-Krise
Viele Arbeitnehmer sind aktuell mit dem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert, dass ihr Arbeitgeber nicht mehr den vollen Lohn zahlen will. Wollte auch Ihr Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise Ihren Lohn kürzen oder gar überhaupt nicht mehr zahlen und ist dies legal? Hier hilft die alte lateinische Weisheit „pacta sunt servanda“ weiter: Verträge sind zu halten. Da Sie einen wirksamen Arbeitsvertrag haben, muss sich Ihr Arbeitgeber auch an die dort vereinbarten arbeitsrechtlichen Regelungen halten und Ihnen daher Ihren Lohn fortzahlen. An den bestehenden arbeitsvertraglichen Regelungen ändert auch die Corona-Pandemie nichts. 

Anderes gilt nur dann, wenn ihr Arbeitsvertrag eine Klausel zu Kurzarbeit vorsieht oder Sie eine arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung zu Kurzarbeit unterschrieben haben. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber arbeitsrechtlich dazu berechtigt, Kurzarbeit anzuordnen, sodass Sie keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Zahlung des vollen Lohns haben. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% der Nettoentgeltdifferenz und – sofern Sie Kinder haben – 67% der Nettoentgeltdifferenz. 

Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Zahlung des Lohns auch bei Quarantäne
Doch wer zahlt Ihren Lohn, sofern Sie aufgrund einer Corona-Erkrankung oder eines Corona-Verdachts in Quarantäne müssen? Auch hier gilt, dass Ihr Arbeitgeber nach arbeitsrechtlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist, Ihnen für maximal 6 Wochen den vollen Lohn fortzuzahlen. Da Sie sich in dieser Zeit befinden, müssen Sie insofern natürlich auch keine Arbeitsleistung erbringen. Der Arbeitgeber wird dadurch finanziell nicht geschädigt, da er nach dem geltenden Arbeitsrecht und § 56 Infektionsschutzgesetz den gezahlten Lohn vom Staat zurückerstattet erhält. Für Sie ist jedoch wichtig, dass Sie auch während der angeordneten Quarantäne einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Zahlung des vollen Lohns haben. 

ArbeitnehmerHilfeVerein berät Sie kompetent zu allen arbeitsrechtlichen Fragen rund um Corona
Sofern Sie während der Corona-Krise keinen Lohn mehr erhalten oder Ihr Arbeitgeber den Lohn nicht mehr in voller Höhe auszahlt, wenden Sie sich am besten direkt an uns. Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht in Augsburg beraten und unterstützen Sie gerne und kostenlos bei der der Geltendmachung Ihres arbeitsrechtlichen Lohnanspruchs. Rufen Sie direkt an unter:  0821-21715610.



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