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Arbeitsrecht Augsburg: Kündigung wegen Corona

WEGEN CORONA SPRECHEN VIELE ARBEITGEBER KÜNDIGUNGEN AUS. ABER IST EINE CORONA-KÜNDIGUNG ARBEITSRECHTLICH WIRKSAM? GIBT ES EINEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DER AUßERORDENTLICHEN UND FRISTLOSEN UND DER ORDENTLICHEN KÜNDIGUNG? WO BEKOMME ICH HILFE IM ARBEITSRECHT. UNSERE ANWÄLTE FÜR ARBEITSRECHT BERICHTEN:

Wirtschaftlicher Abschwung durch die Corona-Krise führt wohl zu zahlreichen Kündigungen im Arbeitsrecht
Die Corona-Pandemie führt weltweit zu einem Stillstand der Wirtschaft. Davon ist auch Augsburg arbeitsrechtlich betroffen: Aufgrund des Kontaktverbots bzw. der Ausgangsbeschränkung dürfen sich die Augsburger nur noch eingeschränkt bewegen. Zudem wurden zahlreiche Geschäfte zwangsweise geschlossen. Dies hat zur Folge, dass der gesamte augsburgische Mittelstand in finanzielle Bedrängnis gerät und Handlungsbedarf im Arbeitsrecht entsteht. Um ihre Unternehmen personell zu „verschlanken“, wurden bereits einige Arbeitsverhältnisse gekündigt. Da die Pandemie andauert, ist davon auszugehen, dass auch noch weitere Kündigungen von Arbeitsverhältnissen ausgesprochen werden. 

Arbeitsrechtliche Beurteilung einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung wegen Corona
Eine außerordentliche und fristlose Kündigung erfordert im Arbeitsrecht immer einen sog. wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB. Darunter ist vereinfacht dargestellt ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu verstehen (z.B. wenn ein Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers eine Straftat begeht). Da die Corona-Pandemie und deren Folgen nicht durch einen einzelnen Arbeitnehmer verursacht wurde, ist die Pandemie daher arbeitsrechtlich nicht geeignet, eine außerordentliche und fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Sofern die Kündigung also darauf gestützt wird, ist diese also arbeitsrechtlich unwirksam. 

Anders ist die Rechtslage jedoch zu beurteilen, sofern ein mit Corona infizierter Arbeitnehmer einen gesunden Arbeitskollegen vorsätzlich infizieren will. Dieses Verhalten erfüllt wohl den Tatbestand einer strafrechtlichen Körperverletzung gem. §§ 223 ff. StGB, sodass ein Straftatbestand – also ein schuldhaftes Fehlverhalten – verübt wurde, welcher im Arbeitsrecht zur Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung führen würde. 

Neben dem oben dargestellten Grundsatz („die Kündigung ist unwirksam“) bestehen also durchaus mehrere Ausnahmen, sodass die außerordentliche und fristlose Kündigung unbedingt durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüft werden sollte. Dadurch ist eine Abfindung oder Weiterbeschäftigung möglich. 

Arbeitsrechtliche Beurteilung einer ordentlichen Kündigung wegen Corona
Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist eine arbeitsrechtliche ordentliche Kündigung nur dann wirksam, sofern diese sozial gerechtfertigt ist und die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Für die soziale Rechtfertigung im Arbeitsrecht spielt insofern einzig die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers eine Rolle, gem. § 1 Abs. 3 KSchG. Sollte Ihr Arbeitgeber also die Kündigung unter arbeitsrechtlichen Verweis auf Corona begründen, ist dies kein valides Argument im Arbeitsrecht. Vielmehr sind die einzelnen Kriterien der sozialen Rechtfertigung zu prüfen, d.h. die Frage, ob nicht ein anderer Arbeitnehmer vorrangig hätte gekündigt werden müssen. Eine Abfindung bzw. Weiterbeschäftigung kann durch einen Anwalt für Arbeitsrecht geltend gemacht werden.

Da die Corona-Pandemie keinen Einfluss hat auf die soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung, sollte jede Kündigung unter Verweis auf Corona deshalb dringend von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüft werden. 


Bei einer Kündigung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht eine Abfindung oder die Weiterbeschäftigung erreichen
Wie oben dargestellt, kann eine Kündigung im Arbeitsrecht nicht pauschal mit „Corona“ begründet werden. Sollten Sie daher eine Kündigung erhalten haben, melden Sie sich bitte umgehend bei uns und lassen diese als Mitglied kostenlos durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen. Gegen die Corona-Kündigung kann nämlich nur innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage eingelegt werden. Mit diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren können Sie einerseits eine hohe Abfindung für Ihre harte Arbeit oder andererseits die Weiterbeschäftigung erreichen. Da sowohl bei der Kündigungsschutzklage als auch beim arbeitsgerichtlichen Verfahren einige Feinheiten zu beachten sind, sollten Sie sich durch einen Experten für Arbeitsrecht beraten lassen. Nur so können Sie nach arbeitsrechtlichen Statistiken das für Sie beste Ergebnis erzielen. 

Der ArbeitnehmerHilfeVerein überprüft gerne kostenlos für Sie die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung.

In Augsburg steht Ihnen dafür unsere sehr erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht sehr gerne zur Verfügung. Werden Sie Mitglied und lassen Sie sich kostenfrei beraten! Rufen Sie sofort an unter: 0821-21715610



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