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Coronavirus  – Wie Kind und Arbeit vereinbaren?

Die Corona-Krise hat auch die Arbeitswelt fest im Griff. Nach der Schließung von Schulen und Kitas stehen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem schier unlösbaren Problem, wohin mit den Kindern während der Arbeitszeit.

Auch stellt sich für viele die Frage, ob, sollten sie ihre Kinder nicht anderweitig unterbringen können, ein Anspruch auf Freistellung oder Ähnliches besteht. Grundsätzlich ist die Kinderbetreuung Arbeitnehmersache und fällt daher in das Arbeitnehmerrisiko. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer dafür Sorge zu tragen haben, dass Ihre Kinder betreut werden und Sie somit Ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nachkommen können. Dringend davon abzuraten ist, einfach der Arbeit fernzubleiben mit der Begründung, dass Sie keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für Ihr Kind gefunden haben und somit es Ihnen nicht möglich ist am Arbeitsplatz zu erscheinen. Dies ist ein Pflichtenverstoß gegen die Hauptleistungspflicht aus Ihrem Arbeitsvertrag und kann eine außerordentliche, fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Es gibt vielfache Lösungsmöglichkeiten, die jedoch allesamt mit Ihrem Arbeitgeber abgesprochen und vereinbart werden sollten und müssen. Hier gibt es zum einen die Möglichkeit von Gleitzeitkonten, unbezahlter Freistellung oder der Inanspruchnahme von Urlaub. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir zeigen Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten auf um eine für Sie und Ihren Arbeitgeber in diesen schwierigen Zeiten funktionale, praktikable und gute Lösung zu finden.



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